Tierärztliche Approbationsverordnung und Bundestierärzteordnung
Die Obere Veterinärbehörde ist zuständig für :
die Erteilung und Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach §§ 4, 13 der Bundestierärzteordnung an Deutsche, EU-Ausländer, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und sonstige Ausländer für den Bereich des Landes Hessen
den Widerruf, das Anordnen, des Ruhens und der Rücknahme (nur für den Regierungsbezirk Gießen s. § 1 der ZuständigkeitsVO vom 25. Nov. 1998, GVBl. I, S. 521) von erteilten Approbationen
die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 2 Abs. 2 Bundestierärzteordnung i. V. m. § 11 Bundestierärzteordnung an Deutsche, EU- Ausländer, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR und sonstige Ausländer für den Bereich des Landes Hessen
die Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 9 a Abs. 1 Bundestierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
die Entgegennahme der Namen der Kandidaten/innen und deren Prüfungsergebnisse nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung an der veterinärmedizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen gem. § 18 Approbationsverordnung für Tierärzte
Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung ("Kreisexamen").
Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach Anhörung der Universität für die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung.
Rechtsangelegenheiten Im Zusammenhang mit den Tierärztlichen Prüfungen.