Opferentschädigungsgesetz - OEG - Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Wer im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes - BVG.
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) bietet in folgenden FällenHilfe:
Sie haben aufgrund der Tat voraussichtlich dauernde (mindestens 6 Monate bestehende) körperliche und / oder psychische Schäden oder
Sie mussten wegen der Schädigung Zuzahlungen für Krankenhaus, Zahnersatz, Brille, Medikamente o.a. leisten (Quittungen aufheben) oder
Sie beziehen aufgrund der Tat Krankengeld
Ein naher Angehöriger (Ehepartner, Eltern, Kind) ist durch die Gewalttat ums Leben gekommen
Sie haben die Kosten der Beerdigung eines Gewaltopfers getragen.
Voraussetzungen Es muss eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes vorliegen, das ist z.B.:
vorsätzliche Körperverletzung,
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung,
Tötungsdelikt
Es dürfen in der Person des Opfers keine Versagungsgründe vorliegen, das sind
Weigerung des Opfers, die Aufklärung der Straftat und die Strafverfolgung des Täters (z. B. die Erstattung einer Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft) aktiv zu unterstützen
Eine Mitverursachung der Straftat.
Sonstige, im eigenen Verhalten des Opfers liegende Unbilligkeitsgründe.
Leistungen Soweit Leistungen nach dem OEG zu gewähren sind, wird auf die für Kriegs- und Wehrdienstopfer nach dem BVG vorgesehenen Leistungen verwiesen. Hinweis Sach- und Vermögensschäden werden nicht erstattet; ebenso wird kein Schmerzensgeld gezahlt.