Das Land Hessen gewährt Zuwendungen zur teilweisen Finanzierung von Alten- und Pflegeeinrichtungen mit den Angebotsformen der
Stationären Pflege,
Kurzzeitpflege oder Tagespflegeplätzen,
Seniorenzentren bzw. Altentages- und Altenbegegnungsstätten.
Förderfähig sind in der Regel Vorhaben des Neu-, Ersatzneu- oder des Erweiterungsbaus von Einrichtungen sowie zur Sanierung der Alten- und Pflegeeinrichtungen.
Zuwendungsempfänger sind die Kommunen bzw. Landkreise, die aber in der Regel die Zuwendung an einen caritativen Verband oder Verein weiterleiten.
Die Anmeldung von investiven Maßnahmen nimmt das Hessische Sozialministerium (Abteilung II) entgegen, das auch die Entscheidung über die Förderwürdigkeit trifft.
Das Regierungspräsidium Gießen ist für seinen Regierungsbezirk, die Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg, zuständig für die Auszahlung und die Prüfung der Mittelverwendung.
Rechtsgrundlagen:
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 15.03.1999, GVBl. I S. 248, zuletzt geändert am 20.12.2004, GVBl. I S. 539
Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie - IMFR) vom 05.02.2001, StAnz. S. 868, zuletzt geändert am 09.11.2005, StAnz. S. 4483