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Regierungspräsidium Gießen:

02.03.2010 - Pressemitteilung
Der Arbeitgeber muss bei Arbeiten im Freien Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen
 

„Wir arbeiten auch im Winter auf einer Baustelle im Freien. Muss der Arbeitgeber uns warme Kleidung zur Verfügung stellen? Wenn ja, wo steht das?“ Diese Fragen wurden bei den winterlichen Temperaturen in den letzten Wochen häufig an die Experten des Arbeitsschutzes beim Regierungspräsidium (RP) Gießen herangetragen. Die Antwort lautet ja.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, nach dem der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen.“ Diese eher unspezifische Regelung wird in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften konkretisiert.

Denn Kleidungsstücke wie kälteisolierende Schutzschuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz  müssen, so die Vorschrift, den Arbeiter wirksam gegen  Nässe, Wind und Kälte bis minus fünf Grad schützen. Die Kleidung muss so beschaffen sein, dass sie die Wärmeregulierung des menschlichen Körpers unterstützt. Dazu gehört eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit bei gleichzeitiger Winddichte. Eines wird dabei schnell klar: Der in der Praxis häufig benutzte „Ostfriesennerz“ gehört nicht dazu!

Wetterschutzkleidung besteht aus speziellen Materialien mit Membran oder mikroporös beschichteten Textilien, die atmungsaktiv sind. Diese Wetterschutzkleidung muss der DIN-Norm EN 343 - Schutzkleidung gegen schlechtes Wetter – entsprechen, sonst darf sie auf Baustellen nicht eingesetzt werden.

Defekte Schutzkleidung muss vom Arbeitgeber kostenlos ausgetauscht werden.

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