19.02.2010 - Pressemitteilung
Nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz künftig ab 1. März grundsätzlich tabu. Bis zum 15. März durften in der Vergangenheit Gehölze, Büsche oder Hecken zurückgeschnitten werden, künftig ist damit grundsätzlich ab 1. März Schluss. Denn nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume (außer in Wald und Garten), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze ab dem 1. März und bis zum 30. September nicht mehr abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Auf diese noch wenig bekannte Neuregelung - das Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft - macht jetzt das Gießener Regierungspräsidium als Obere Naturschutzbehörde aufmerksam. Zulässig bleiben hingegen ganzjährig sogenannte Pflegeschnitte, um den Zuwachs zu beseitigen oder Bäume gesund zu erhalten.
Eine Reihe von Ausnahmen dürfte aber insbesondere für Gemeindebauhöfe oder Straßenmeistereien, unter Umständen aber auch für Privatleute interessant sein. So gilt das Radikalschnitt-Verbot beispielsweise dann nicht, wenn im öffentlichen Interesse gehandelt wird und die Maßnahme der Verkehrssicherheit dient. Allerdings ist Voraussetzung, dass dies nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann. Der Zeitpunkt darf also bei absehbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen, etwa an Straßen- und Wegerändern, nicht beliebig gewählt werden.
Ein rechtzeitiger Gehölzschnitt bereitet aber derzeit vielfach Probleme, wie verschiedene Nachfragen bei der Oberen Naturschutzbehörde gezeigt haben. Grund ist der lang anhaltende Winter mit großen Schneemengen und vereisten Wegen, die nicht nur Mitarbeiter z. B. der Bauhöfe im Streudienst binden, sondern auch entsprechende Gehölzschnitt-Einsätze an Wegesrändern fast unmöglich machen. Das Regierungspräsidium hat daher jetzt alle Unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und großen Städten Mittelhessens unterrichtet, dass die Ausnahme rechtzeitiges Durchführen vor dem 1. März nicht möglich auf Grund der Witterung in diesem Jahr in aller Regel zutrifft. Dies soll auch für Gehölzschnitte von privater Seite - unter den genannten Voraussetzungen - bis zum 15. März dieses Jahres toleriert werden.
Zugleich bittet die Naturschutzbehörde, künftig generell den 1. März konsequent zu beachten: Das dann greifende Radikalschnitt-Verbot dient dem Artenschutz, denn gerade Hecken und Gebüsche bieten zahlreichen Tieren Unterschlupf, Nahrung oder Brutstätte. Was auch in Zukunft so sein soll und sicher in jedermanns Interesse liegt, heißt es abschließend aus dem RP.
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Ministerium der Justiz, für Integration und Europa