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Nicht verkammerte Rechtsbestände und Personen nach § 10 RDG

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Rechtsbeistände ohne Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, wenn sie für Mandanten an der Planung oder Durchführung von in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d GwG genannten Geschäften mitwirken.

Die Pflichten nach dem GwG bestehen demnach für nicht verkammerte Berufsträger und Personen nach § 10 RDG, wenn sie eine der folgenden Katalogtätigkeiten des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a bis d GwG ausüben:

a. Mitwirkung und Planung für den Mandanten

  • am Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • an der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • an der Beschaffung von Mitteln, die zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlich sind,
  • an der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschafen oder ähnlichen Strukturen

b. Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten

c. Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen

d. Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen („M&A“).

Seit 1. Januar 2020 ist die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG von den geldwäscherechtlichen Pflichten ausgenommen.

Treffen die oben genannten Voraussetzungen zu, müssen Sie die Vorschriften des GwG beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Da Sie nicht den standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, greifen Erleichterungen nicht, wie sie für verkammerte Berufsträger z.B. im Hinblick auf Auskunftsverweigerungsrechte oder die Verdachtsmeldepflicht gelten.

Sie müssen ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden. Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik Dokumentation. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.

Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG,die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenanntenTransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster(§§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind.

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