Häufig gestellte Fragen zum Schwerbehindertenrecht SGB IX

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Schwerbehindertenrecht.

Häufig gestellte Fragen

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) stellen.

Zuständig für die Feststellung einer (Schwer-) Behinderung sind die sechs Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS – bekannt als Versorgungsämter). Den Antrag auf Feststellung eines GdB richten Sie bitte an das für Sie örtlich zuständige HAVS. Hinweise zur örtlichen Zuständigkeit finden Sie unter: Welches Versorgungsamt ist für mich zuständig? | rp-gießen. hessen.de.

Dem Regierungspräsidium Gießen obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die sechs HÄVS. Die Bearbeitung der Akten und Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgt in dem jeweils zuständigen HAVS.

Die Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Versorgungsamt oder können Sie hier (Anträge und Infos | rp-gießen. hessen.de) auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen herunterladen und ausdrucken. Dort finden Sie auch den Zugangslink zum vereinfachten Online-Antragsverfahren.

Einen Schwerbehindertenausweis kann man erhalten, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Ab einem GdB von 50 gilt man als „schwerbehindert“.

Ja, Sie können den Antrag auch Online stellen. Hier kommen Sie zum Onlineantragsverfahren: Onlineantrag auf Schwerbehinderung | rp-gießen. hessen.de.

In dem Online-Verfahren werden Sie durch den Antrag geleitet. Der Online-Antrag muss nicht unterschrieben werden. Wegen des Datenschutzes ist es aber weiterhin erforderlich, die Einverständniserklärung zur Auskunftserteilung/Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auszudrucken und unterschrieben an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zu übersenden oder unterschrieben als Bild im Online-Antrag hochzuladen.

Im Antrag müssen nicht nur Angaben zur Person gemacht werden, sondern auch zu Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten sowie zu den behandelnden Ärzten.

Ihnen vorliegende medizinische Berichte können Sie in Kopie beifügen.

Wichtig ist am Ende des Antrags die Unterschrift, da mit dieser auch die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden.

Der Online-Antrag muss nicht unterschrieben werden. Wegen des Datenschutzes ist es aber weiterhin erforderlich, die Einverständniserklärung zur Auskunftserteilung/Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auszudrucken und unterschrieben an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zu übersenden oder unterschrieben als Bild im Online-Antrag hochzuladen.

Nein, das ist nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein.

Sie müssen bei der Benennung der Erkrankungen/gesundheitlichen Einschränkungen keine Fachausdrücke verwenden, eine Beschreibung der Einschränkungen und welchen Körperbereich die Einschränkungen betreffen, reicht aus. Bitte verwenden Sie insbesondere keine ICD Schlüssel!

Im Übrigen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der hessischen Versorgungsverwaltung bei Fragen gern zur Verfügung und können weiterhelfen.

Die Schwerbehinderteneigenschaft stellt das für den Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales - Versorgungsamt - (HAVS) auf Antrag nach § 152 SGB IX fest. Außerdem die Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (§ 152 SGB IX). Weitere Hinweise zum Feststellungsverfahrens finden Sie auf der Homepage unter Inklusion | rp-gießen. hessen.de.

Nein, es gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Behörde ermittelt aufgrund der Angaben der Betroffenen alles Notwendige.

Ihnen vorliegende medizinische Berichte können Sie aber gerne in Kopie beifügen. Dies kann zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen.

Bei bestimmten Behinderungen ist es nützlich oder erforderlich, dass Sie Ihnen vorliegende Aufzeichnungen und Berichte beifügen, bspw:

- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit): Vorlage des Blutzuckertagebuchs oder Ausdruck der Daten bei elektronischer Dokumentation

- Schwerhörigkeit: Hörgeräteanpassungsprotokoll, sofern Sie ein Hörgerät nutzen

Wegen der hohen Zahl der Antragseingänge kann eine längere Bearbeitungszeit nicht immer vermieden werden.

Die Bearbeitungsdauer hängt u.a. davon ab

• wie vollständig die Angaben im Antrag gemacht wurden

• wie schnell die angegebenen Ärzte und Institutionen reagieren.

Vorrangig bearbeitet werden:

• Anträge von berufstätigen Personen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz

• Anträge von Personen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Alle dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unabhängig davon, ob sie angeboren oder im Laufe des Lebens entstanden sind, können als Behinderungen festgestellt werden.

Auch psychische Erkrankungen können als Behinderung festgestellt werden.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss aber dauerhaft sein, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern. So können bspw. Knochenbrüche, wenn sie ohne weitere Folgen ausgeheilt sind, nicht als Behinderung festgestellt werden.

Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des Grad der Behinderung (GdB) nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.

Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen.

Machen Sie sich bewusst: Krankheit ist nicht gleich Behinderung oder Erwerbsminderung.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so werden zunächst Einzel-GdB für jede Funktionsbeeinträchtigung ermittelt und daraus ein Gesamtgrad der Behinderungen festgestellt.

Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB nicht zugelassen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Versorgungsmedizinverordnung feste GdB-Werte angegeben sind.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) und die § 2 aufgeführte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“.

Nein.

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweis wird auf gesonderten (formlosen) Antrag im Anschluss an das Feststellungsverfahren ausgestellt.

Hinweise dazu findet man im Feststellungsbescheid.

Um einen Ausweis zu erhalten, senden Sie ein aktuelles Passfoto (dieses muss nicht biometrisch sein) an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales. Geben Sie hierbei bitte auch Ihren Namen und das Geschäftszeichen zur Zuordnung an.

Personen mit einem GdB von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Die Gleichstellung erfolgt durch die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides oder eines anderen Bescheides über die Höhe eines Grades der Schädigung (GdS) oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) stellen.

Bei minderjährigen Menschen muss der Antrag durch die Erziehungsberechtigten gestellt werden. Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann jedoch selbst einen Antrag stellen. Das Versorgungsamt soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und das Ergebnis des Verfahrens unterrichten. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen bedürfen in diesem Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Bei Menschen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind und für die ein/e Betreuer/in bestellt ist, ist der Antrag durch den/die Betreuer/in zu stellen. Der Betreuerausweis ist dabei vorzulegen,

Im Übrigen können sich alle Antragstellenden durch Bevollmächtigte vertreten lassen, in diesen Fällen ist eine unterschriebene Vollmacht vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass dies auch für Ehepaare gilt: Vertretung des anderen Ehepartners ist nur mit einer ausdrücklichen Vollmacht möglich. Der Ehepartner muss diese unterschreiben.

Ja, Sie müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten und einen Aufenthaltstitel und eine Passkopie vorlegen.

Britische Staatsangehörige, die sich ab dem 1. Januar 2021 oder später in Deutschland aufhalten oder zum Arbeiten in Deutschland berechtigt sind, werden aufenthaltsrechtlich so gestellt wie Staatsangehörige anderer Drittstaaten. Sie benötigen (wie andere Ausländer auch) einen Aufenthaltstitel (bzw. das neue Aufenthaltsdokument-GB) gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX.

Bürger/innen der EU-Mitgliedsstaaten müssen keinen Aufenthaltstitel vorlegen, jedoch einen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

Nein.

Es gibt weder eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis bei sich zu haben, noch muss man überhaupt einen solchen Ausweis haben.

Der Schwerbehindertenausweis ist jedoch als Nachweis in vielen Fällen erforderlich, wenn man die sogenannten Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte, d.h. sich aus dem Ausweis und den dort festgestellten Merkzeichen ergebende Rechte oder Vorteile.

Da es eine Vielfalt von Vorteilen gibt, empfiehlt es sich, den Schwerbehindertenausweis, der seit einigen Jahren im handlichen Scheckkartenformat ausgestellt wird, bei sich zu haben.

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder und Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, etwa in Form eines Behindertenpauschbetrages oder als Ermäßigung bei der Kfz-Steuer, Mobilitätshilfen, Sonderregelungen beim Parken oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben, etwa der besondere Kündigungsschutz oder Sonderurlaub.

Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des Grades der Behinderung, die Art der Behinderung oder die Feststellung bestimmter Merkzeichen (Die Merkzeichen | rp-gießen. hessen.de)  gebunden.

Umfassende Informationen finden Sie im „Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Es gibt viele Nachteile, die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und in der Gesellschaft insgesamt in Kauf nehmen müssen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit Behinderungen besondere Leistungen und Hilfen, so genannte Nachteilsausgleiche (§ 209 SGB IX) in Anspruch nehmen. Es handelt sich dabei um einen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen, der allerdings nicht vollumfänglich und allumfassend ist.

Eine Übersicht sowie weiter Informationen zu den jeweiligen Nachteilsausgleichen finden Sie unter folgendem Link: Die Merkzeichen | rp-gießen. hessen.de.

Eine Übersicht der Merkzeichen sowie Merkblätter zu den einzelnen Merkzeichen und Nachteilsausgleichen finden Sie unter folgendem Link: Die Merkzeichen | rp-gießen. hessen.de.

Ja, wenn sich ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat oder eine andere Änderung (bspw. Ablauf der Heilungsbewährung) oder eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Zum einen sind Sie verpflichtet, jede Änderung in Ihrem Gesundheitszustand, insbesondere Besserungen, dem Versorgungsamt mitzuteilen.

Zum anderen muss das Versorgungsamt auch von Amts wegen Besserungen im Gesundheitszustand berücksichtigen und überprüft dies in bestimmten Fällen auf von Amts wegen, d.h. ohne dass der/die Betroffene eine Mitteilung abgegeben oder einen Änderungs-/Neufeststellungsantrag gestellt hat (insbesondere bei Ablauf der Heilungsbewährung).

Auch bei Änderungs-/Neufeststellungsanträgen, die die Betroffenen selbst wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands stellen, muss immer der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet werden. Dies kann dann dazu führen, dass sich entweder der GdB und die Merkzeichen ändern, nicht ändern oder sogar der GdB herabgesetzt und/oder Merkzeichen entzogen werden.

Die „Heilungsbewährung“ ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit des Abwartens bei Gesundheitsstörungen mit möglichen Rückfällen. Dazu gehören vor allem bösartige Geschwulsterkrankungen, Tumore.

Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume sind vom Gesetzgeber bei bestimmten Behinderungen auch vorgesehen.

Für diese Zeit wird der Grad der Behinderung (GdB) höher bewertet als er sich aus den festgestellten Gesundheitsstörungen ergibt. Ist diese Zeit der „Heilungsbewährung“ abgelaufen, wird der Gesundheitszustand überprüft. Es werden dann nur noch die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen bewertet.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdB zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.

Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdB bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung sind zu berücksichtigen.

Zum einen sind Sie verpflichtet, jede Änderung in Ihrem Gesundheitszustand, insbesondere Besserungen, dem Versorgungsamt mitzuteilen.

Zum anderen könne Sie bei einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands einen Änderungs-/Neufeststellungsantrag stellen.

Nein. Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen speziellen Parkausweis, der besondere blaue Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol ("Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union").

Um den blauen Parkausweis zu beantragen benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen

-           aG (außergewöhnlich gehbehindert)

-           oder Bl (blind)

Ist dies der Fall, können Sie mit Vorlage des entsprechenden Schwerbehindertenausweises den speziellen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder Stadtverwaltung beantragen.

Der blaue Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol, der im gesamten Bundesgebiet und in den Mitgliedstaaten der EU für die jeweils dort bestehenden Parkerleichterungen gilt, ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber des Schwerbehindertenausweises. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.

Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Achtung, auf Privatgelände - etwa von Supermärkten - können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.

Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt und deshalb ein grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) ausgestellt werden kann, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr.

Ganz kostenlos ist die Beförderung aber nicht für alle: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke erwerben, es gibt also eine Eigenbeteiligung. Die Wertmarke kostet gegenwärtig für ein halbes Jahr 46 Euro, für ein ganzes Jahr 91 Euro. Für jemanden, der nur selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt.

Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag tatsächlich kostenlos. Dies sind unter anderem Personen, die "H" (hilflos), "Bl" (blind) und "TBl" (taubblind) als Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, zum Beispiel ALG-II-Empfänger, können die Wertmarke kostenlos erhalten.

Nein. Nur 2. Klasse. Für die 1. Klasse muss eine Zuzahlung für das Ticket erfolgen.

Nein, wenn das Merkzeichen „B“ auf dem Ausweis vermerkt ist.

Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Ist der Ausweis abgelaufen oder muss geändert werden, muss ein neuer ausgestellt werden.

Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung (Besserung) der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist.

Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.

Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Es gibt den Ausweis in zwei Farben.

Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen GdB von mindestens 50 nachweisen können.

Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt.

Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen festgestellt sein: G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung der Verkehrsmittel.

Seit dem 1. Januar 2015 werden die Schwerbehindertenausweise nur noch im neuen Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Ausweise behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Das heißt: Es besteht kein Umtauschzwang, alle Nachteilsausgleiche können auch mit dem alten Ausweis weiterhin in Anspruch genommen werden.

Sie beantragen den Ausweis formlos mit einem kurzen Schreiben und fügen ein aktuelles Passbild (muss nicht biometrisch sein) bei. Bitte schreiben Sie auf die Rückseite des Passbildes Ihren Namen und das Geschäftszeichen, damit das Bild richtig zugeordnet werden kann.