Ein Bagger steht auf Bau- und Gewerbeabfällen.

Bau- und Gewerbeabfall

Lesedauer:3 Minuten

Bau- und Abbruchabfälle

Allgemeines

Bei Bau- und Abbrucharbeiten fällt eine Vielzahl von Abfällen an, wie z. B. Ziegel, Beton, Mauerwerk, Holz, Glas, verschiedene Metalle, Kunststoffe, Dämmmaterial, Asphaltdecken.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es empfehlenswert, diese Abfälle auf der Baustelle getrennt zu sammeln und dann sortenrein zu entsorgen.

Bestimmte Abfälle müssen getrennt gesammelt werden. So dürfen Abfälle, die mit gefährlichen Inhaltsstoffen (z. B. Asbest, Teer, Mineralfasern) verunreinigt sind, nicht mit Abfällen vermischt werden, die keine gefährlichen Eigenschaften besitzen. Zudem schreibt die Gewerbeabfallverordnung für einige Bau- und Abbruchabfälle verbindlich eine getrennte Sammlung und stoffliche Verwertung vor.

Werden diese Gesichtspunkte berücksichtigt, können Verzögerungen im Bau- oder Abbruchablauf vermieden und Kosten gespart werden.

Einstufung

Bei der Abfalleinstufung werden die entstandenen Bauabfälle möglichst sortenrein erfasst. Über die Abfallbezeichnung und den zugehörigen sechsstelligen Abfallschlüssel, ggf. unter Betrachtung einer vorherigen Deklarationsanalyse, wird erkennbar, ob es sich um einen gefährlichen oder einen nicht gefährlichen Abfall handelt.

Entsorgung

Entsprechend der vorgenommenen Abfalleinstufung sind die Entsorgungswege für die Bau- und Abbruchabfälle zu wählen. Dies wird durch die stoffliche Trennung erleichtert. Dabei ist zu beachten, dass Bau- und Abbruchabfälle vorrangig zu verwerten sind. Nur wenn keine Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind sie zu beseitigen.

Bau- und Abbruchabfälle können auf unterschiedliche Art und Weise verwertet werden. Als Beispiel sind die Schrottverwertung, die Herstellung von Sekundärbaustoffen und die Nutzung von Holz als Werkstoff oder Energieträger zu nennen.

Gewerbeabfälle

Die Quellen für Gewerbeabfälle sind vielfältig. Sie fallen überwiegend im Gewerbe, beim Handwerk, bei Bau- und Abbrucharbeiten (vgl. oben), in der Industrie sowie im privaten und öffentlichen Dienstleistungssektor an.

Gewerbeabfälle sind möglichst sortenrein zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen. Für einige gewerbliche Siedlungsabfälle schreibt die Gewerbeabfallverordnung verbindlich eine getrennte Sammlung und stoffliche Verwertung vor. Dies sind

  • Papier, Pappe und Karton, (ausgenommen Hygienepapier)
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle und
  • weitere in der Gewerbeabfallverordnung genannte Abfallfraktionen sowie
  • weitere Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten, denen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Beispielsweise kann es sich um Kork- und Lederabfälle handeln. Der Einzelfall ist zu prüfen.

Die v. g. Gewerbeabfälle dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemischt gesammelt werden. Liegen die technischen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine gemischte Erfassung vor, sind diese Gemische anschließend in einer Vorbehandlungsanlage zu sortieren und weiter vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

Gewerbeabfälle, die verwertet werden, dürfen an private Abfallentsorger abgegeben werden. Bei einer energetischen Verwertung ist zu berücksichtigen, dass biologisch abbaubare Anteile sowie Bestandteile aus Glas, Metall und mineralische Abfälle nicht zulässig sind.

Nicht verwertbare Bestandteile des Gewerbeabfalls sind getrennt zu erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund der kommunalen Abfallsatzung zu überlassen.

Themen

Wann gilt Bodenmaterial und Bauschutt als belastet? Wie ist es zu entsorgen?

Bodenmaterial

Gemäß § 2 Nr. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist Bodenmaterial definiert als Material aus Böden und deren Ausgangssubstraten (z. B. Lehm, Sand, Kies, Steine) einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. Auch Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-% fällt unter diese Definition.

Bodenmaterial kann - bedingt durch seine Herkunft oder Vorgeschichte - mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Bodenmaterial belastet ist, ist dieses auf die in Frage kommenden Schadstoffe zu untersuchen.

Die Verwertungsmöglichkeit für Bodenmaterial hängt ab vom Schadstoff, Schadstoffgehalt und von der Mobilisierbarkeit des Schadstoffs sowie von den Einbaubedingungen am Ort der geplanten Verwertung.

Bodenmaterial kann ohne Einschränkungen in bodenähnlichen Anwendungen eingebaut werden, wenn die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt werden.

Bis zu einem gewissen Belastungsgrad kann Bodenmaterial unter bestimmten Einbaubedingungen außerhalb von Deponien verwertet werden. Bei höheren Belastungen kommt dagegen nur noch eine Verwertung auf einer Deponie (z. B. im Wegebau) in Frage.

Bei Bodenmaterial, das nicht als gefährlich gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft ist, ist die Abfallbehörde - auch wenn Schadstoffe in geringerem Umfang nachgewiesen werden - in der Regel nicht beteiligt. Als Abfallerzeuger hat der Bauherr, der Sanierungspflichtige oder der Bauunternehmer jedoch in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass das Bodenmaterial ordnungsgemäß und schadlos in einer zugelassenen Anlage bzw. Einbaumaßnahme verwertet wird.

Bauschutt

Bauschutt aus Abbruchmaßnahmen kann, bedingt durch die frühere Verwendung schadstoffhaltiger Baumaterialien oder die gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der abgebrochenen Gebäude, mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Teile des Gebäudes belastet sind, sind diese auf die in Frage kommenden Schadstoffe zu untersuchen. An Hand der Untersuchungsergebnisse kann die unbelastete Bausubstanz beim Abbruch von belasteter Bausubstanz separiert und hochwertig, z. B. als Recyclingbaustoff, verwertet werden.

Die Verwertungsmöglichkeit für Bauschutt hängt ab vom Schadstoff, vom Schadstoffgehalt, von der Mobilisierbarkeit des Schadstoffs, von den Qualitätsanforderungen an einen Recyclingbaustoff bzw. von den Einbaubedingungen am Ort einer geplanten Auffüllung.

Unbelasteter Beton aus Bau- oder Abbruchmaßnahmen kann als Recyclingbeton im Hochbau verwertet werden.

Bis zu einem gewissen Belastungsgrad kann Bauschutt außerhalb von Deponien unter bestimmten Einbaubedingungen in technischen Bauwerken oder für bestimmte Betriebszwecke (z. B. Baustraßen) verwertet werden. Bei höheren Belastungen kommt dagegen nur noch eine Verwertung auf einer Deponie (z. B. im Wegebau) in Frage.

Bei Bauschutt, der nicht als gefährlich gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft ist, ist die Abfallbehörde– auch wenn Schadstoffe in geringerem Umfang nachgewiesen werden– in der Regel nicht beteiligt. Als Abfallerzeuger hat der Bauherr oder der Bauunternehmer jedoch in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass der angefallene Bauschutt ordnungsgemäß und schadlos in einer zugelassenen Anlage bzw. Einbaumaßnahme verwertet wird.

Detaillierte Informationen zu den angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.

Was versteht man unter Straßenaufbruch? Wie ist er einzustufen? Wie ist er zu entsorgen?

Definition

Bei Straßenaufbruch handelt es sich um Abfälle aus Oberbauschichten und aus Bodenverfestigungen des Unterbaus, die bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.

Unterschieden wird in Ausbauasphalt (Bindemittel ist hier Bitumen), pechhaltigen Straßenaufbruch (Bindemittel ist hier Pech), hydraulisch gebundenen Straßenaufbruch (z. B. Betondeckenaufbruch), Natur-, Beton- und sonstige Werksteine sowie ungebundenen Straßenaufbruch (ohne Bindemittel).

Abfallrechtliche Einstufungshinweise

Die im pechhaltigen Straßenaufbruch enthaltenen Stoffe Steinkohlenteer, Teeröl und Teerpech sind als krebserzeugend eingestuft. Pechhaltige Straßenaufbruchmaterialien werden gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung als „kohlenteerhaltige Bitumengemische“ bezeichnet. Einstufungsrelevant sind die Gehalte von PAK16. PAK steht für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und ist die Summe der Gehalte von 16 Einzelsubstanzen (nach der so genannten EPA-Liste, der Liste der US-Environmental Protection Agency) einschließlich Benzo(a)pyren. Ab einem PAK-Gehalt von ≥ 400 mg/kg oder Benzo(a)pyren ≥ 50 mg/kg wird kohlenteerhaltiges Bitumengemisch als gefährlicher Abfall unter dem Abfallschlüssel 17 03 01* eingestuft.

Für eine relativ einfache Bewertung, ob es sich wegen der Pechbestandteile um einen gefährlichen Bauabfall handelt, wird insbesondere das so genannte Lackansprühverfahren empfohlen. Hierzu wird eine an der Oberfläche lufttrockene Bruchfläche der Probe dünn mit einem weißen, lösemittelhaltigen Acryllackspray (RAL 9010) angesprüht. Je nach Pechgehalt ist bereits nach wenigen Sekunden eine deutlich grünliche bis gelbbräunliche Verfärbung des Lackes festzustellen. Im Straßenbau verbreitet ist ebenfalls das Lackansprühverfahren mit anschließender Fluoreszenz unter UV-Licht. Eine auftretende grünlich bis gelbliche Fluoreszenz zeigt PAK-Bestandteile an. Der Abfall ist dann als gefährlich einzustufen.

Ergibt eine vorliegende analytische Untersuchung Stoffgehalte unter den o. g. Schwellenwerten, handelt es sich diesbezüglich um einen nicht gefährlichen Abfall unabhängig vom Ergebnis eines vorliegenden Schnelltests. Eine Vermischung unterschiedlich belasteter Chargen ist für eine Einstellung von Stoffgehalten grundsätzlich nicht zulässig! Wichtig ist zudem, dass einer belastbaren analytischen Einstufung eine repräsentative Probenahme zugrunde liegen muss.

Wasserrechtliche Einstufungshinweise

Straßenaufbruch ist nach den wasserrechtlichen Regelungen ein festes Gemisch und damit grundsätzlich allgemein wassergefährdend. Dadurch werden bauliche Anforderungen an die Lagerung in Abhängigkeit des PAK-Gehaltes gestellt, z. B. befestigte Fläche, Witterungsschutz, qualifizierte Entwässerung. Eine Einstufung als nicht wassergefährdend und damit ein (Teil-) Verzicht auf bauliche Maßnahmen ist nur auf Initiative des Abfallerzeugers oder ‑besitzers möglich. Dazu muss dieser nachweisen, dass dauerhaft ein PAK-Gehalt von 10mg/kg und ein Phenoleluatwert von 0,01 mg/l eingehalten wird, was der LAGA-Einbauklasse Z0/ Z1.1 entspricht. Da die Bestimmungsgrenze des Lackansprühverfahrens oberhalb des v. g. PAK-Wertes liegt, sind zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Lagerung auf offenen oder unbefestigten Flächen immer analytische Untersuchungen vorzunehmen.

Verwertungswege

Ausbauasphalt kann im klassifizierten Straßenoberbau im Heiß- oder Kaltverfahren verwertet werden. Für Straßenaufbruch mit Gehalten an PAK über 25 mg/kg und für pechhaltigen Straßenaufbruch kommen lediglich Kaltverfahren in Frage. Bei solchen Kaltverfahren werden dem Straßenaufbruch Granulat-Bindemittel (Spezialzemente oder Bitumenemulsionen) zugesetzt.

Im Deponiebereich ist die bautechnische Nutzung von Straßenaufbruch im Rahmen des Wegebaus möglich. Eine Ablagerung auf einer Deponie kann dann in Frage kommen, wenn eine vorrangige stoffliche Verwertung hier oder für einen anderen Zweck nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Hierzu sind die Vorgaben der Deponieverordnung sowie die Genehmigungssituationen der einzelnen Deponien zu berücksichtigen.

Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“. Für Fragen zu den konkreten wasserrechtlichen Anforderungen des Einzelfalls wenden Sie sich bitte an die zuständige Wasserbehörde.

Auf Baustellen anfallender Abfall ist getrennt zu erfassen und zu verwerten. Im Einzelfall anfallende Abfallgemische sind unter einem eigenen Abfallschlüssel einzustufen.

Allgemeines:

Grundsätzlich sind Baustellen so einzurichten und zu organisieren, dass die dort anfallenden Abfälle voneinander getrennt erfasst und jeweils einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.

Sofern eine vollständige Trennung aus technischen, organisatorischen und/ oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, können bestimmte Abfälle aus dem Baubereich als Gemisch entsorgt werden.

Um dem Verwertungsgebot des § 7 i. V. m. § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz nachzukommen, sind gemischte Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich einer geeigneten und dafür zugelassenen Aufbereitungs-/ Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Dabei sind Gemische, die überwiegend Kunststoff, Metall oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage, und Gemische, die überwiegend aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik bestehen, einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In den genannten Gemischen dürfen Glas, Dämmstoffe, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie für die Behandlung nicht nachteilig sind.

Einstufung:

Abfallgemische aus dem Baustellenbereich, die nicht mit Schadstoffen belastet sind, werden unter dem Abfallschlüssel 17 09 04 „gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“ eingestuft.

Wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, dass das Bauabfall-Gemisch Abfälle enthält, die als gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzustufen sind, ist das gesamte Gemisch unter dem Abfallschlüssel 17 09 03* „sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“ einzustufen.

Allgemeines

Asbest wurde wegen der besonderen Eigenschaften seiner Fasern wie Hitzebeständigkeit, Nichtbrennbarkeit, chemische Beständigkeit, elektrische Isolierfähigkeit und hohe Elastizität, kombiniert mit Zugfestigkeit, lange Zeit in vielen Produkten verwendet. Zum Einsatz kam Asbest in schwach gebundener (z. B. Spritzasbest, Asbestschnüre, Dämmplatten etc.) und in fest gebundener Form (z. B. Asbestzementprodukte).

Zwischen 1979 und 1992 wurde die Herstellung und Verwendung der verschiedenen asbesthaltigen Produkte verboten.

Einstufung

Asbest ist als krebserzeugend eingestuft. Ist davon auszugehen, dass der Abfall Asbest enthält, ist dieser daher als gefährlicher Abfall (es existiert kein Spiegeleintrag für nicht gefährliche Abfälle) gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen.

Umgang

Für den gewerblichen Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind die entsprechende Fachkunde und die frühzeitige Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erforderlich. Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist an die Vorschriften der TRGS 519 „Asbest- Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ gebunden.

Für die geordnete Bereitstellung, den sicheren Transport und die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen ist insbesondere darauf zu achten, dass Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Asbestfasern vermieden werden.

Weitergehende Informationen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien erhalten Sie über den untenstehenden Link.

Entsorgung

Asbesthaltige Bauabfälle dürfen nicht wieder in Verkehr gebracht werden und sind in der Regel einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Bei Fragen zu konkreten Ausnahmen ist die zuständige Abfallbehörde zu kontaktieren. Dabei ist zu beachten, dass auch noch intakte, offensichtlich weiterverwendbare asbesthaltige Teile (z. B. Wellfaserzementplatten- umgangssprachlich „Eternitplatten“) nach Demontage zwingend als Abfall zu entsorgen sind und nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen! Näheres hierzu regeln die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Asbesthaltige Baustoffe können auf Deponien der Klasse 1 oder 2 beseitigt werden, wenn diese über eine entsprechende Zulassung verfügen.

Allgemeines:
Bei künstlichen Mineralfasern (KMF) handelt es sich um industriell hergestellte silikatische Fasern (Mineralwollen), die zumeist als Erzeugnisse für Dämm- und Isolierzwecke in Verkehr gebracht wurden und werden.
Die wichtigsten Produktgruppen sind Glaswolle (helle, oft kräftig gelbliche lange Fasern) und Steinwolle (dunkle, braun-gelbe Fasern). Als Sondergruppe sind die Keramikfasern zu nennen, die lediglich in engen Einsatzbereichen Verwendung finden wie z. B. in Kraftwerken, Gießereien, Hochöfen und Brennöfen.

Einstufung:
Bei Abfällen von KMF-Materialien älterer Herstellung besteht generell ein krebserzeugendes Potenzial durch die Fasern und Staubteilchen. Solche Abfälle sind als gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen. 

Seit dem 1. Oktober 2000 ist das Inverkehrbringen von krebserzeugenden Mineralfasern gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) untersagt.

Nur bei Abfällen von KMF-Produkten, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht krebserzeugend sind. Diese KMF-Abfälle können, zumindest was das Merkmal „krebserregend“ betrifft, nicht als gefährlich eingestuft werden. Eine Verunreinigung durch andere Schadstoffe kann jedoch weiterhin zum Status „gefährlich“ führen. Abweichend hiervon werden Keramikfasern grundsätzlich als krebserzeugend beurteilt.

Umgang:
Beim Umgang mit KMF können je nach Gefährdungspotenzial diverse Vorschriften, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und z. B. der Technischen Richtlinie Gefährliche Stoffe (TRGS 521 und TRGS 500) ergeben, zum Tragen kommen. Daher wird empfohlen, die zuständigen Arbeitsschutzbehörden frühzeitig zu kontaktieren. 

Für die geordnete Bereitstellung, den sicheren Transport und die Entsorgung der Abfälle ist insbesondere darauf zu achten, dass Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen sicher auszuschließen sind.

Entsorgung:
KMF können auf hierfür zugelassenen Anlagen (Deponien) beseitigt werden. Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im nebenstehenden Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.

Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung geregelt. Holzabfälle werden dabei in verschiedene Kategorien unterteilt.

Brandabfälle sind Reste von Brandereignissen. Diese enthalten in der Regel (nicht brennbare) mineralische Baustoffe und nicht vollständig verbrannte (brennbare) Baustoffe sowie Einrichtungsgegenstände, in dem Gebäude gelagerte Substanzen oder Gegenstände und vieles andere mehr.

Pflichten zur getrennten Sammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie die Aufstellung einer Restmülltonne

Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie hochwertigen Verwertung von Abfällen sind für bestimmte Abfälle Pflichten zur Getrennthaltung vorgegeben und festgelegt, wie mit ausnahmsweise anfallenden Abfallgemischen umzugehen ist. Zudem bestehen technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen für Abfallgemische sowie verbindliche Sortier- und Recyclingquoten.

Für Abfallerzeuger und -besitzer besteht für die Abfallerzeuger und -besitzer die Notwendigkeit zur Dokumentation der Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen bzw. zum Nachweis des Vorliegens von Ausnahmen.

Zielsetzung

Zielsetzung der GewAbfV ist es, eine schadlose und hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bauabfällen sicher zu stellen. Dieses Ziel dient dem Zweck, die Kreislaufwirtschaft durch das Recycling und die Wiederverwendung von Abfällen zu stärken und damit die natürlichen Rohstoffressourcen zu schonen. Um dies zu erreichen, sind Abfälle zuallererst getrennt zu sammeln. Die unter diesen Voraussetzungen ausnahmsweise anfallenden Gemische sind unverzüglich einer qualifizierten Vorbehandlung oder Aufbereitung zuzuführen. Ausnahmen von der getrennten Erfassung beziehungsweise der Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen sind an hohe Anforderungen an die technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit geknüpft.

Adressatenkreis

Die GewAbfV gilt für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Sie gilt nicht für Abfälle, die einer gesetzlichen Rücknahme (zum Beispiel nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder Batteriegesetz (BattG)) unterliegen. Auch Abfälle, die nicht verwertet werden können und dann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen worden sind, fallen dann nicht mehr unter den Regelungsbereich der GewAbfV.

Gewerbliche Siedlungsabfälle fallen u. a. in Verwaltungen, Büros, Schulen, Krankenhäusern, Handwerksbetrieben und dem produzierenden Gewerbe an.

Getrennthaltungsgebot

Für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von

  • Glas,
  • Metall,
  • Kunststoff,
  • Papier/ Pappe/ Kartonagen (PPK),
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfällen sowie
  • weiteren Siedlungsabfällen, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind und die Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind.

Zu den Bioabfällen zählen

  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle,
  • biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie
  • Marktabfälle.

Bezüglich der Abfallart Holz gelten neben den Vorgaben der GewAbfV weiterhin auch die Anforderungen der Altholzverordnung (AltholzV).

Für Bau- und Abbruchabfälle gilt ein Getrennthaltungsgebot für Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Ausnahmen vom Getrennthaltungsgebot

Ausnahmen vom Getrennthaltungsgebot sind im Einzelfall möglich, wenn die Getrennthaltung

  • technisch nicht möglich oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Für den Erzeuger entfällt die Pflicht für eine Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Getrenntsammlungsquote im vorangegangen Kalenderjahr mindestens 90 Massen-% betragen hat. Der gemischte Abfall kann dann vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Das Erfüllen dieser Voraussetzung ist durch einen anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Der Nachweis hierüber ist der Abfallbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen nur dann, wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Sachverständige, die nachweislich für die Sachgebiete Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte oder Verpackungen bestellt sind, können auch mit der Prüfung der Getrenntsammlungsquote beauftragt werden.

Pflichtrestmülltonne

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, sofern die Vorgaben der örtlichen Abfallsatzung diese nicht von der Überlassung ausschließen. Die Erzeuger und Besitzer haben dafür zumindest einen Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen („Pflichtrestmülltonne“).

Aufbereitung und Vorbehandlung von Gemischen

Die ausnahmsweise anfallenden Gemische sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage (gewerbliche Siedlungsabfälle, nichtmineralische Bau- und Abbruchabfälle) beziehungsweise einer Aufbereitungsanlage (mineralische Bau- und Abbruchabfälle) zuzuführen.

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein, Bioabfälle und Glas nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

Vorbehandlungsanlagen sind Anlagen, in denen Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle und nicht mineralische Bauabfälle vor einer weiteren Verwertung – insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung – behandelt werden.

Aufbereitungsanlagen sind Anlagen, in denen aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen – insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung – hergestellt werden.

Ausnahmen von der Vorbehandlung oder Aufbereitung sind im Einzelfall möglich, wenn diese

  • technisch nicht möglich oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Sortier- und Recyclingquote

Anlagen zur Vorbehandlung haben seit dem 1. Januar 2019 eine Sortierquote von mindestens 85 Massen-% und eine Recyclingquote von mindestens 30 Massen-% als Mittelwert eines jeden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Sortierquote ist dabei monatlich zu ermitteln und zu dokumentieren. Unterschreitungen der Sortierquote in zwei Monaten des Kalenderjahres um mehr als 10 % sind der Abfallbehörde beim Regierungspräsidium mit Angabe der Ursachen, Abhilfemaßnahmen, deren Umsetzung sowie dem Zeitbedarf unverzüglich mitzuteilen.

Die Recyclingquote ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Abfallbehörde beim Regierungspräsidium vorzulegen; bei einer Unterschreitung der Vorgaben, ebenso die Ursachen hierfür.

Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer

Folgende Sachverhalte sind vom Erzeuger und Besitzer zu dokumentieren:

  • die getrennte Sammlung
  • die weiteren Verwertungswege der getrennten Fraktionen und Gemische
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung von der Vorbehandlungs- beziehungsweise Aufbereitungspflicht

Die Dokumentationen sind nur auf Verlangen der zuständigen Abfallbehörde vorzulegen.

Dokumentationshilfen zu den Pflichten als Abfallerzeuger oder ‑besitzer nach GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle sind als Download beigefügt.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Vollzugshinweise zu Detailfragen (LAGA-Mitteilung Nummer 34) erarbeitet. Diese sind auf der Internetseite der LAGA abrufbar (siehe Link). 

Beschreibung

Stand September 2018

Beschreibung

Stand März 2022

Beschreibung

Stand März 2022

Für den Transport und die Entsorgung von bei Kleingewerbetreibenden bzw. im Handwerk anfallenden Abfällen gelten spezielle Regelungen.

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Fallen bei Kleingewerbetreibenden oder im Handwerk hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an, müssen diese Abfälle grundsätzlich von anderen Fraktionen getrennt gehalten werden (z. B. Verpackungsabfälle aus Papier getrennt von Textilien oder Metallen). Hier greifen die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf gemischt gesammelt werden, wenn die Abfälle anschließend in einer Vorbehandlungsanlage sortiert und dann sortenrein verwertet werden.

Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können, sind als Beseitigungsabfall den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Für diesen Zweck haben die Gewerbetreibenden eine Pflichtrestmülltonne aufzustellen. Sie unterliegen so dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für das kostenpflichtige Aufstellen und Nutzen von Abfallbehältern (Mülltonnen).

Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Abfallerzeuger, bei denen jährlich insgesamt weniger als 2 t = 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen, unterliegen der so genannten Kleinmengenregelung. Diese Mengenschwelle gilt für die Summe aller gefährlichen Abfälle (zur Verwertung bzw. zur Beseitigung) an allen Standorten des Erzeugers. Er muss für diese Abfälle keinen Entsorgungsnachweis führen.

Der Verbleib der Kleinmengen ist durch Übernahmescheine nachzuweisen. Hierfür benötigen Erzeuger von Kleinmengen keine Erzeuger-Nummer (siehe entsprechender Vermerk im Formular Übernahmeschein).

Der Verbleibsnachweis mittels Übernahmeschein ist sowohl bei Sammel-Entsorgung als auch bei eigener Übergabe von nachweispflichtigen Abfällen an den Beförderer oder Entsorger erforderlich.

Gefährliche Abfälle können bei der Sonderabfallkleinmengen-Annahmestelle abgegeben werden. Die jeweilige Menge richtet sich nach dem Satzungsrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der die Menge von 2 t jährlich auf 500 kg jährlich begrenzen kann.

Transport

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss Inhaber / Inhaberin einer Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Einzelheiten hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig ausschließlich nicht gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit der für ihn / sie zuständigen Behörde anzeigen.
Ein gewerbsmäßiges Befördern liegt u. a. dann vor, wenn entgeltlich Abfalltransporte für Dritte vorgenommen werden. Dies kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn nur ein Teil des Unternehmenszwecks darauf ausgerichtet ist.

Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. als Handwerker) mehr als 2 t eigene gefährliche Abfälle pro Jahr bzw. mehr als 20 t eigene nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammelt oder befördert, muss dies seiner / ihrer zuständigen Behörde anzeigen.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter der Rubrik „Sammlung/ Transport“, Stichwort „Erlaubnis und Anzeige bzgl. Befördern/ Sammeln von Abfällen“ (siehe Links).

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