Brandabfälle rauchen noch nach Löscharbeiten.

Einstufung und Entsorgung von Brandabfällen

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Mögliche Zusammensetzung:

Brandabfälle sind Reste von Brandereignissen. Diese enthalten in der Regel (nicht brennbare) mineralische Baustoffe und nicht vollständig verbrannte (brennbare) Baustoffe sowie Einrichtungsgegenstände, in dem Gebäude gelagerte Substanzen oder Gegenstände und vieles andere mehr. Bei den Brandabfällen kann es sich um harmlose Stoffe, aber auch um gefährliche handeln. Die Gefährlichkeit einiger Stoffe ist ohne Analyse erkennbar, wie z. B. Asbestzement und alte Glas- oder Steinwolle. Die Gefährlichkeit anderer Stoffe ist dagegen erst durch eine Analyse erkennbar, wie z. B. eine Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder mit Dioxinen.

Einstufung:

Brandabfälle werden in der Regel wie folgt eingestuft:

AbfallschlüsselAbfallbezeichnung
17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

Für die Beurteilung der Brandabfälle ist in jedem Fall eine Sichtkontrolle auf gefährliche Inhaltsstoffe (z. B. Asbestzement, alte Glas- oder Steinwolle, gefährliche Lagergüter) vorzunehmen.

Sofern in Schadensfällen ein Abfallgemisch entsteht, in dem der überwiegende Anteil aus Asbest- oder gefährlichen künstliche Mineralfasern (KMF-Abfällen) besteht, und dieser Anteil z. B. aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht separiert werden kann, ist dieses Gemisch wie folgt einzustufen:

AbfallschlüsselAbfallbezeichnung
17 06 05*asbesthaltige Baustoffe
17 06 03 *anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

Entsorgung:

Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist eine Sortierung von Brandabfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen abzulehnen.

Abfälle, die durch Brandereignisse in privaten Haushalten entstehen, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Auch nicht gefährliche Brandabfälle, die ein gewerblicher Unternehmer bei Abbruchmaßnahmen nach einem Brandereignis erzeugt, sind in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, da diese nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen verwertet werden können.

Gefährliche Brandabfälle, die ein gewerblicher Unternehmer bei Abbruchmaßnahmen nach einem Brandereignis erzeugt, sind in der Regel einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen, da auch hier eine Verwertung nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen in Frage kommt.

Die konkreten Entsorgungswege sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu wählen.

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